Die Pflicht des Genossenschaftsvorstands zur rechtzeitigen Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses!
Datum: Freitag, dem 23. November 2012
Thema: Infos


OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte informiert über die gesetzliche Pflicht des Genossenschaftsvorstands zur rechtszeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses.

Der Beitrag gibt gleichzeitig einen Überblick über den Umfang der Prüfrechte und die Prüfpflichten von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, mit Ausnahme von Kredit- und kapitalmarktorientierten Genossenschaften.

1. Die Rechtslage

Das Prüfrecht der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ergibt sich aus den Regelungen der §§ 53 ff. Genossenschaftsgesetz (GenG), ergänzt durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

§ 242 HGB bestimmt, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz, welche seine Vermögens- und Schuldpositionen darstellt, sowie die Gegenüberstellung seiner Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen hat.

OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte informiert über die gesetzliche Pflicht des Genossenschaftsvorstands zur rechtszeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses.

Der Beitrag gibt gleichzeitig einen Überblick über den Umfang der Prüfrechte und die Prüfpflichten von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, mit Ausnahme von Kredit- und kapitalmarktorientierten Genossenschaften.

1. Die Rechtslage

Das Prüfrecht der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ergibt sich aus den Regelungen der §§ 53 ff. Genossenschaftsgesetz (GenG), ergänzt durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

§ 242 HGB bestimmt, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz, welche seine Vermögens- und Schuldpositionen darstellt, sowie die Gegenüberstellung seiner Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen hat.





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