Flächenerwerb kein Kündigungsgrund!
Datum: Dienstag, dem 14. August 2012
Thema: Infos


OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte informieren zur aktuellen Rechtslage bei Eigenbedarfsklauseln in Pachtverträgen.

ie Problematik: Ein Agrarunternehmen ist Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der langfristig abgeschlossene, befristete Pachtvertrag enthält eine sog. Eigenbedarfsklausel.

Die Eigenbedarfsklausel besagt sinngemäß, dass der Verpächter den Pachtvertrag vor dem vereinbarten Vertragsende ausnahmsweise kündigen darf, wenn er die landwirtschaftlichen Flächen selbst nutzen möchte.

In der Folgezeit veräußert der Verpächter die Flächen. Der neue Eigentümer – in der Regel ebenfalls ein Agrarunternehmen – kündigt den Pachtvertrag aus Eigenbedarf.

OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte informieren zur aktuellen Rechtslage bei Eigenbedarfsklauseln in Pachtverträgen.

ie Problematik: Ein Agrarunternehmen ist Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der langfristig abgeschlossene, befristete Pachtvertrag enthält eine sog. Eigenbedarfsklausel.

Die Eigenbedarfsklausel besagt sinngemäß, dass der Verpächter den Pachtvertrag vor dem vereinbarten Vertragsende ausnahmsweise kündigen darf, wenn er die landwirtschaftlichen Flächen selbst nutzen möchte.

In der Folgezeit veräußert der Verpächter die Flächen. Der neue Eigentümer – in der Regel ebenfalls ein Agrarunternehmen – kündigt den Pachtvertrag aus Eigenbedarf.





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