Pferdeversicherung - der Haftungsunterschied zwischen Tierhalter und Tierhüter!
Datum: Donnerstag, dem 25. März 2010 Thema: Infos
Für den Pferdehalter und den Tierhüter bestehen gravierende Unterschiede hinsichtlich der Haftung!
Zunächst einmal muss darauf hinwiesen werden, dass der Pferdehalter nicht zwingend gleichzeitig Eigentümer des Pferdes ist.
Pferdehalter ist diejenige Person, die die Sorge für das Pferd übernommen hat, über das Pferd bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Pferdes aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Pferdehalter streng zu trennen.
Der Pferdehalter eines Privatpferdes unterliegt gemäß § 833 BGB der Gefährdungshaftung, welche auf der speziellen Tiergefahr beruht. Als Halter des Privatpferdes haftet man vor Gesetz uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für durch das Pferd verursachte Schäden an Dritten. Es empfiehlt sich also dringend eine Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.
Für den Pferdehalter und den Tierhüter bestehen gravierende Unterschiede hinsichtlich der Haftung!
Zunächst einmal muss darauf hinwiesen werden, dass der Pferdehalter nicht zwingend gleichzeitig Eigentümer des Pferdes ist.
Pferdehalter ist diejenige Person, die die Sorge für das Pferd übernommen hat, über das Pferd bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Pferdes aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Pferdehalter streng zu trennen.
Der Pferdehalter eines Privatpferdes unterliegt gemäß § 833 BGB der Gefährdungshaftung, welche auf der speziellen Tiergefahr beruht. Als Halter des Privatpferdes haftet man vor Gesetz uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für durch das Pferd verursachte Schäden an Dritten. Es empfiehlt sich also dringend eine Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.
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